Infektionsschutz & Hygiene im Bistro
Jährliche Folgebelehrung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Verkauf und Bistrobereich nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG).
1. Zweck und Rechtsgrundlagen (§ 42 / § 43 IfSG)
Das Infektionsschutzgesetz schützt Verbraucher vor der Übertragung von Krankheitserregern durch Lebensmittel. Beim Umgang mit offen abgegebenen Speisen (z. B. Backshop, Kaffeestation, Bistro) gelten strengste Vorgaben.
Wichtige Unterscheidung: Erstbelehrung vs. Folgebelehrung
Erstbelehrung (§ 43 Abs. 1): Erfolgt vor Arbeitsaufnahme mündlich und schriftlich durch das Gesundheitsamt oder einen beauftragten Arzt.
Folgebelehrung (§ 43 Abs. 4): Muss nach der Arbeitsaufnahme alle 12 Monate durch den Arbeitgeber wiederholt und rechtssicher dokumentiert werden.
Wer ist betroffen?
Alle Mitarbeiter, die beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von folgenden Lebensmitteln mit diesen direkt (mit den Händen) oder indirekt (über Geschirr/Besteck) in Berührung kommen:
- Backwaren mit Füllungen, belegte Brötchen
- Fleisch, Wurstwaren, Frikadellen, Hot Dogs
- Milch, Milchprodukte, Speiseeis
- Eierspeisen, Feinkostsalate, Saucen
2. Symptome und gesetzliches Tätigkeitsverbot (§ 42 IfSG)
Beim Auftreten bestimmter Symptome oder Diagnosen gilt ein **sofortiges gesetzliches Tätigkeitsverbot** im Lebensmittelbereich.
Symptome mit absolutem Tätigkeitsverbot:
- Akuter Brechdurchfall / Übelkeit: Verdacht auf Norovirus, Rotavirus, Salmonellen.
- Gelsucht (Haut-/Augenverfärbung): Verdacht auf Hepatitis A oder E.
- Infizierte Wunden / Hautkrankheiten: Eitrige Wunden an Händen, Armen oder im Gesicht.
- Ausscheidung von Krankheitserregern: Z. B. Typhus, Paratyphus, Shigellen.
Meldepflicht bei Erkrankung
Bist du von den oben genannten Symptomen betroffen oder hat ein Arzt eine entsprechende Erkrankung festgestellt, gilt:
- Unverzügliche Information: Melde dich sofort vor Schichtbeginn bei der Schicht- oder Stationleitung.
- Arztbesuch: Suche umgehend einen Arzt auf und informiere ihn über deine Tätigkeit im Lebensmittelbereich.
- Wiederaufnahme: Die Arbeit darf erst nach ärztlicher Freigabe wieder aufgenommen werden.
3. Hygiene-Praxis & Kühlkette im Tankstellen-Bistro
Im Bistro- und Backshop-Alltag müssen strenge Personaleffekte- und Temperaturlinien eingehalten werden.
Händehygiene – Die 5 Schritte
Händewaschen ist vor Schichtbeginn, nach Pausen, nach dem Toilettenbesuch und nach Schmutzarbeiten (Müll, Geldhandhabung) Pflicht:
- Hände unter fließendem warmem Wasser anfeuchten.
- Seife mindestens 20–30 Sekunden gründlich einreiben (inkl. Handrücken, Fingerzwischenräume).
- Gründlich abspülen.
- Mit Einweg-Papiertuch trocknen.
- Desinfektionsmittel einreiben und vollständig trocknen lassen.
Schmuck & Wundversorgung
Schmuckverbot: Armbanduhren, Ringe (auch Eheringe) und Piercings an den Händen/Unterarmen dürfen im Bistrobereich nicht getragen werden (Keimansammlung).
Wunden: Kleine Schnittwunden müssen mit einem wasserdichten Pflaster (z. B. blaues Pflaster) und zusätzlich einem Fingerling oder Einweghandschuh abgedeckt werden.
HACCP – Kühlung und Temperaturkontrolle
- Kühlung: Leicht verderbliche Lebensmittel (Wurst, Käse, Feinkost) müssen dauerhaft bei max. +4 °C bis +7 °C gekühlt werden.
- Warmhaltung: Warme Snacks (Hot Dogs, Frikadellen) müssen bei mindestens +65 °C gehalten werden.
- Dokumentation: Die Temperaturen der Kühl- und Warmhaltemöbel sind 2x täglich im HACCP-Protokoll einzutragen.
4. Wissensprüfung & Schulungsnachweis
Bitte beantworte die folgenden 6 Fragen. Zum Bestehen müssen mindestens 5 Fragen richtig beantwortet werden (80 %).
SCHULUNGSNACHWEIS
Folgebelehrung nach § 43 Abs. 4 i.V.m. § 42 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Hiermit wird bestätigt, dass
[Name]
geboren am [Geburtsdatum]
beschäftigt am Tankstellen-Standort: [Standort]
die jährliche Online-Folgebelehrung zum Infektionsschutzgesetz und zur Bistrohgiene erfolgreich absolviert hat.

